Statuten

 

 
   
Der KLV der Sektion Gossau KLVG ist eine Unterorganisation des Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverbandes St. Gallen. Der KLVG ist eine gewerkschaftliche Organisation und vertritt die Interessen der Volksschullehrerschaft der Sektion Gossau.
   
   
Statuten der Sektion Gossau
des Kantonalen
Lehrerinnen- und Lehrerverbandes
     
in Ergänzung der Statuten des KLV St. Gallen  
     
  I Definition  
Art. 1 Die Sektion Gossau des kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverbandes, nachfolgend mit KLVG bezeichnet, gehört zum Kantonalen Lehrerverband St. Gallen (KLV).
     
  II Zweck  
Art. 2 Der KLVG bezweckt:  
     
a. die Sicherstellung der Funktion als Bindeglied zwischen der Lehrerschaft der Sektion Gossau (bestehend aus den politischen Gemeinden Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald) und dem Kantonalvorstand des KLV
b. die Wahrung der Standesinteressen gegenüber den Arbeitgebern
c. die Förderung des Schulwesens
d. die Förderung von Zusammenarbeit und Solidarität innerhalb der Lehrerschaft, namentlich zwischen den verschiedenen Schulstufen
e. die Pflege der Geselligkeit
     
Art. 3 Der KLVG übernimmt als Sektion Rechte und Pflichten des KLV. Er organisiert die Hauptversammlung der Lehrerschaft der Sektion Gossau.
     
  III Mitgliedschaft
Art. 4 Der KLVG besteht aus aktiven Lehrkräften aller Stufen der Sektion sowie aus Ehrenmitgliedern, aus Lehrkräften im Ruhestand und aus Mitgliedern weiterer im KLV organisierter Berufsgruppen.
   
Art. 5 Die Aufnahme erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
   
Art. 6 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
     
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt:
     
a. durch schriftliche Austrittserklärung  
b. bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages  
c. durch Ausschluss  
     
  Der Austritt kann nur auf Ende des Schuljahres erfolgen.
     
Art. 8 Wer sich in hervorragender Weise um den KLVG verdient gemacht hat, kann von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
     
  Pensionierte Lehrkräfte bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie haben an der HV Stimm- und Wahlrecht. Durch die Mitgliedschaft beim KLVG sind sie automatisch auch Mitglied des LCH.
     
  IV Organisation  
Art. 9 Die Organe des KLVG sind:  
     
a. die Hauptversammlung  
b. der Vorstand  
c. die Revisionsstelle  
     
     
  A Die Hauptversammlung  
Art. 10 Die Hauptversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des KLVG und erledigt insbesondere folgende Aufgaben:
     
a. Entgegennahme des Jahresberichtes
b. Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung
c. Festsetzung des Jahresbeitrages
d. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Mitglieder des Vorstandes gemäss Art. 13
e. Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle
f. Wahl der Delegierten
g. Entscheid über Anträge von Mitgliedern
h. Statutenrevision
     
Art. 11 Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Anträge an die Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Anträge kann nicht Beschluss gefasst werden.
     
Art. 12 Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
     
  Anträge an diese Versammlungen sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
     
     
  B Der Vorstand  
Art. 13 Der Vorstand ist die geschäftsführende und verantwortliche Vertretung des KLVG. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. Präsident/Präsidentin  
b. Aktuar/Aktuarin  
c. Kassier/Kassierin  
d. zwei bis vier Beisitzer/Beisitzerinnen  
     
Art. 14 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
     
Art. 15 Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen folgende Pflichten:
     
  Der Präsident/Die Präsidentin  
a. ordnet die Versammlungen an, leitet sie und vertritt den Verband gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
b. verfasst die Eingaben, besorgt den Briefverkehr und erstattet den Jahresbericht
c. führt mit dem Aktuar/der Aktuarin zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift
d. ist von Amtes wegen Delegierter/Delegierte
   
  Der Aktuar/Die Aktuarin  
a. führt die Protokolle über die Versammlungen und Vorstandssitzungen
b. verwaltet mit dem Präsidenten/der Präsidentin zusammen das Archiv
c. vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit
     
  Der Kassier/Die Kassierin  
a. erledigt den Einzug der Jahresbeiträge bei den Mitgliedern sowie die Abrechnung mit dem KLV und dem LCH
b. führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt das Rechnungswesen und legt zuhanden der Hauptversammlung jährlich Rechnung ab
     
  Die Beisitzer/Die Beisitzerinnen  
a. kommen nach Möglichkeit aus Schulgemeinden, die im Vorstand noch nicht vertreten sind
b. übernehmen organisatorische und administrative Aufgaben
     
Art. 16 Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. der Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
b. die Durchführung von Gesprächen mit den Lehrervertretungen und Schulleitungen der Sektion
c. die Durchführung weiterer Anlässe  
     
Art. 17 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung durch den Präsidenten/die Präsidentin oder wenn es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gewünscht wird.
Art. 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
     
     
  C Die Revisionsstelle  
Art. 19 Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft Geschäftsführung und Rechnung des Vorstandes, erstattet an der Hauptversammlung Bericht und stellt Antrag.
Art. 20 Die Amtsdauer beträgt für die Mitglieder der Revisionsstelle 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
     
     
  V Schlussbestimmungen  
Art. 21 Statutenrevisionen können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
     
Art. 22 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen.
     
Art. 23 Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen
     
Art. 24 Der KLVG kann aufgelöst werden, wenn in einer Urabstimmung drei Viertel der Mitglieder dies wünschen. Eine Hauptversammlung vollzieht die Auflösung und entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens.
     
Art. 25 Im übrigen gelten die diesbezüglichen Artikel des Zivilgesetzbuches über das Vereinsrecht.
     
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 18.11.2000 und treten nach der Annahme durch die Hauptversammlung am 13.11.2004 in Kraft.
     
   
     
     
     
     
 
 
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